Vorabpauschale berechnen: so viel Steuer zieht die Bank im Januar ab
Auf thesaurierende ETFs und Fonds versteuert der Staat jedes Jahr einen fiktiven Mindestertrag. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 %: Ein Aktien-ETF im Wert von 10.000 € kostet ohne Freibetrag 41,36 € Steuer, eingezogen Anfang Januar 2027.
Formel der Vorabpauschale und Basiszins 2026
Basisertrag = Rücknahmepreis am Jahresanfang × Basiszins × 0,7Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertzuwachs + Ausschüttungen) − AusschüttungenSteuerpflichtig = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung)Steuer = Steuerpflichtig × 26,375 %Die Vorabpauschale regelt § 18 Investmentsteuergesetz. Sie verhindert, dass Anleger in thesaurierenden Fonds die gesamte Steuer bis zum Verkauf aufschieben. Grundlage ist der Rücknahmepreis am ersten Börsentag des Jahres, multipliziert mit 70 % des Basiszinses. Den Basiszins leitet die Bundesbank aus der Rendite langfristiger Bundesanleihen ab, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn jedes Jahr Anfang Januar.
Für 2026 liegt er bei 3,20 %. Der Basisertrag beträgt damit 2,24 % des Fondswerts vom Jahresanfang, nach 30 % Teilfreistellung bleiben bei Aktien-ETFs 1,568 % steuerpflichtig. Die Pauschale für 2026 gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen. Die Abbuchung fällt deshalb in den Januar danach und verbraucht den Sparerpauschbetrag des neuen Jahres, nicht den des Jahres, für das gerechnet wird.
Vorabpauschale und Steuer für Ihr Depot berechnen
Den Wert am ersten Börsentag finden Sie im Depotauszug, die Wertentwicklung des Jahres beim Fonds. Für einen Sparplan tragen Sie die Monatsrate und den Monat der ersten Rate ein, der Rechner kürzt jede Rate um die vollen Monate vor dem Kauf.
Wer die Vorabpauschale zahlt und wer nicht
- Thesaurierende ETFs und aktive Fonds in einem normalen Depot
- Ausschüttende Fonds, deren Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt
- Fonds in einem Kinderdepot, soweit Freibetrag und NV-Bescheinigung nicht reichen
- Fonds in einem Depot im Ausland: Hier trägt der Anleger die Pauschale selbst in die Anlage KAP-INV ein
- Einzelaktien, Anleihen und ETCs auf Gold oder Rohstoffe, weil sie keine Investmentfonds sind
- Fonds in Riester-, Rürup- und bAV-Verträgen sowie im geplanten Altersvorsorgedepot
- Anteile, die vor dem Jahresende verkauft wurden: Ihr Gewinn wird beim Verkauf versteuert
- Jahre mit Basiszins null oder negativ, zuletzt 2021 und 2022
Rechenbeispiel: 10.000 € im Welt-ETF
Aktien-ETF, thesaurierend- Depotwert am ersten Börsentag 2026: 10.000 €
- Basiszins 3,20 % × 0,7 = 2,24 %
- Basisertrag: 224,00 €
- Teilfreistellung 30 %: 67,20 €
- Steuerpflichtig: 156,80 €
- 26,375 % = 41,36 € Steuer im Januar 2027
Die Rechnung setzt voraus, dass der ETF 2026 um mindestens 224 € gestiegen ist und kein Freibetrag mehr frei ist. Mit 8 % Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg) steigt der Satz auf 27,82 % und die Steuer auf 43,62 €, mit 9 % Kirchensteuer auf 27,99 % und 43,89 €. Deckt ein Freistellungsauftrag die 156,80 €, zieht die Bank nichts ab, der Freibetrag für 2027 schrumpft aber um diesen Betrag.
Die versteuerte Pauschale geht nicht verloren. Beim Verkauf zieht die Bank alle bisher angesetzten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn ab, derselbe Ertrag wird also nicht zweimal besteuert. Die Vorabpauschale ist eine vorgezogene Steuer auf den Kursgewinn, keine zusätzliche Steuer. Ihr Nachteil liegt im Zinseszins: Das abgebuchte Geld fehlt bis zum Verkauf im Depot.
Basiszins der letzten Jahre und Steuer je 10.000 €
Der Basiszins folgt dem Zinsniveau. Von 2021 bis 2022 war er negativ, deshalb fiel keine Vorabpauschale an. Seit 2023 liegt er über 2 %, 2026 auf dem höchsten Stand seit Einführung der Regel 2018. Die Tabelle zeigt die Steuer für 10.000 € in einem Aktien-ETF, wenn der Wertzuwachs den Basisertrag deckt und kein Freibetrag frei ist.
| Jahr | Basiszins | Basisertrag | Steuer | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|---|
| 2021 | −0,45 % | 0 % | 0,00 € | Abbuchung Januar 2022 |
| 2022 | −0,05 % | 0 % | 0,00 € | Abbuchung Januar 2023 |
| 2023 | 2,55 % | 1,785 % | 32,96 € | Abbuchung Januar 2024 |
| 2024 | 2,29 % | 1,603 % | 29,60 € | Abbuchung Januar 2025 |
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | 32,70 € | Abbuchung Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | 2,240 % | 41,36 € | Abbuchung Januar 2027 |
Basisertrag in Prozent des Werts am Jahresanfang. Steuer nach 30 % Teilfreistellung, 26,375 % ohne Kirchensteuer.
Deckel durch den tatsächlichen Wertzuwachs
Die Pauschale darf nie höher sein als der Betrag, um den der Fonds im Kalenderjahr tatsächlich gestiegen ist. Maßgeblich ist der Rücknahmepreis am letzten Börsentag des Jahres minus dem Preis am ersten Börsentag, zuzüglich der Ausschüttungen des Jahres. Der eigene Kaufkurs spielt keine Rolle. In einem Verlustjahr fällt keine Vorabpauschale an, auch wenn das Depot seit dem Kauf insgesamt im Plus steht.
Umgekehrt gilt: Ein Depot, das seit dem Kauf im Minus liegt, zahlt trotzdem die volle Pauschale, wenn der Fonds im laufenden Jahr ausreichend gestiegen ist. Die Tabelle zeigt drei Jahresverläufe für 10.000 € Anfangswert und 224 € Basisertrag.
| Fondsentwicklung 2026 | Wertzuwachs | Vorabpauschale |
|---|---|---|
| +8 % | 800 € | 224 € |
| +1,5 % | 150 € | 150 € |
| −5 % | −500 € | 0 € |
Käufe im laufenden Jahr: Zwölftelung beim Sparplan
Für Anteile, die erst im Laufe des Jahres gekauft wurden, sinkt die Pauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Gerechnet wird trotzdem mit dem Rücknahmepreis vom Jahresanfang, nicht mit dem Kaufpreis. Bei einem Sparplan trägt jede Rate ihren eigenen Anteil, die Bank rechnet jede Ausführung einzeln ab.
| Kaufmonat | Volle Monate davor | Anteil | Von der Pauschale |
|---|---|---|---|
| Januar | 0 | 12/12 | 100 % |
| April | 3 | 9/12 | 75 % |
| Juli | 6 | 6/12 | 50 % |
| Oktober | 9 | 3/12 | 25 % |
| Dezember | 11 | 1/12 | 8,3 % |
Im ersten Sparplanjahr ist die Pauschale deshalb klein. Zwölf Raten tragen im Schnitt 78/144, also 54 % des vollen Satzes. Ein Sparplan mit 200 € im Monat, gestartet im Januar 2026, ergibt rund 2.400 € × 2,24 % × 54 % = 29 € Pauschale, davon 20 € steuerpflichtig und gut 5 € Steuer. Ab dem zweiten Jahr zählt der gesamte Bestand vom Jahresanfang voll.
Näherung: Bei steigenden Kursen kauft eine Rate weniger Anteile, ihr Wert zum Jahresanfangskurs liegt dann etwas unter dem Kaufbetrag.
Teilfreistellung nach Fondsart
Die Teilfreistellung stellt einen festen Teil der Pauschale steuerfrei, weil Unternehmen und Immobilien im Fonds bereits besteuert wurden. Die Quote hängt von der Fondsart ab, die in den Anlagebedingungen steht und laufend eingehalten werden muss. Ein Welt-ETF auf Aktien ist ein Aktienfonds, ein Anleihen- oder Geldmarkt-ETF erhält keine Freistellung. Die Spalten rechnen mit 224 € Pauschale und 26,375 % ohne Kirchensteuer.
| Fondsart | Bedingung | Teilfreistellung | Steuerpflichtig | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Aktienfonds | mind. 51 % Aktien | 30 % | 156,80 € | 41,36 € |
| Mischfonds | mind. 25 % Aktien | 15 % | 190,40 € | 50,22 € |
| Immobilienfonds | mind. 51 % Immobilien | 60 % | 89,60 € | 23,63 € |
| Auslands-Immobilienfonds | mind. 51 % Immobilien im Ausland | 80 % | 44,80 € | 11,82 € |
| Anleihen-, Geldmarkt-, Rohstoff- und sonstige Fonds | unter 25 % Aktien | 0 % | 224,00 € | 59,08 € |
Ausschüttende ETFs: Ausschüttung mindert die Pauschale
Bei ausschüttenden Fonds zieht das Gesetz die Ausschüttungen des Jahres vom Basisertrag ab. Ein ausschüttender Welt-ETF mit 10.000 € Anfangswert und 150 € Ausschüttung in 2026 hat eine Pauschale von 224 € − 150 € = 74 €, die Steuer darauf beträgt 13,66 €. Die Ausschüttung selbst wird im Jahr der Zahlung versteuert, ebenfalls nach Teilfreistellung. Erreicht die Ausschüttung den Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.
- Dividenden-ETFs mit 3–4 % Ausschüttungsrendite liegen 2026 über 2,24 % und zahlen keine Pauschale.
- Breite Welt-ETFs schütten meist 1,5–2 % aus, es bleibt eine kleine Restpauschale.
- Thesaurierende ETFs tragen den vollen Basisertrag, soweit der Wertzuwachs reicht.
Die Gesamtsteuer ändert sich dadurch kaum. Ausschüttung und Pauschale verbrauchen beide den Sparerpauschbetrag, nur der Zeitpunkt der Besteuerung unterscheidet sich. Ein Wechsel von thesaurierend auf ausschüttend lohnt sich deshalb nicht, um Steuern zu sparen, ein Verkauf dafür würde aufgelaufene Gewinne sofort versteuern.
Wann der Sparerpauschbetrag die Pauschale abdeckt
Mit 1.000 € Sparerpauschbetrag bleibt die Vorabpauschale 2026 für einen Aktien-ETF bis zu einem Depotwert von rund 63.776 € am Jahresanfang steuerfrei, bei Ehepaaren mit 2.000 € bis rund 127.551 €. Die Grenze gilt nur, wenn keine anderen Kapitalerträge den Freibetrag belegen: Zinsen auf Tagesgeld, Dividenden aus Einzelaktien und realisierte Gewinne zählen mit.
Wer mit seinem gesamten Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt, etwa Kinder, Studierende oder Rentner mit kleiner Rente, kann bei der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Dann führt die Bank auch über 1.000 € hinaus keine Steuer ab. Wessen persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, holt zu viel gezahlte Steuer über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung zurück.
Freistellungsauftrag anpassen und Verrechnungskonto decken
Weil die Pauschale für 2026 erst Anfang 2027 zufließt, prüft die Bank den Freistellungsauftrag, der für 2027 gilt. Wer mehrere Depots hat, verteilt die 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) bis Ende Dezember so, dass das Depot mit den größten thesaurierenden Beständen genug Freibetrag hat. Ein unbefristeter Freistellungsauftrag gilt weiter, bis Sie ihn ändern. Bei einem Depotübertrag übermittelt die alte Bank die Anschaffungsdaten und bereits versteuerten Pauschalen an die neue.
- Thesaurierenden Depotwert vom ersten Börsentag des Jahres notieren
- Mit 2,24 % multiplizieren, bei Aktien-ETFs davon 70 % ansetzen
- Prüfen, ob der Fonds im Jahr mindestens um diesen Betrag gestiegen ist
- Ergebnis mit dem Freibetrag vergleichen, der für das Folgejahr noch frei ist
- Freistellungsauftrag bis 31. Dezember auf die Depots verteilen
- Übersteigenden Betrag × 26,375 % auf dem Verrechnungskonto bereithalten
- Abrechnung im Januar mit der eigenen Rechnung vergleichen