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VL-Sparplan berechnen: Arbeitgeberzuschuss und Arbeitnehmersparzulage

Vermögenswirksame Leistungen sind Geld vom Arbeitgeber, das nur fließt, wenn Sie einen eigenen VL-Vertrag haben. In einem ETF-Sparplan werden aus 40 € im Monat nach sieben Jahren rund 4.100 €, inklusive staatlicher Zulage.

VL-Guthaben nach 7 Jahren berechnen

6 Jahre Einzahlung + 1 Ruhejahr
€ / Monat
Zusätzlicher Betrag aus Ihrem Lohn auf denselben VL-Vertrag.
€ / Monat
Zulage: Fonds und ETFs 20 % auf bis zu 400 € im Jahr, Bausparvertrag 9 % auf bis zu 470 €.
Beim ETF-Sparplan die erwartete Wertentwicklung, beim Bausparvertrag der Guthabenzins.
%
Bei klassischen VL-Fonds bis 5 % je Rate, bei VL-fähigen ETFs meist 0 %.
%

Guthaben nach 7 Jahren

6 Jahre Einzahlung zum Monatsanfang, 1 Ruhejahr, konstante Rendite. Die Zulage zahlt das Finanzamt nach Ablauf der Sperrfrist, sie wird nicht verzinst.

Zahlt der Arbeitgeber 40 € im Monat in einen ETF-Sparplan, fließen in sechs Jahren 2.880 € ein. Bei 6 % Rendite wächst das Guthaben bis zum Ende des Ruhejahres auf 3.663 €. Die Arbeitnehmersparzulage von 80 € pro Jahr zahlt das Finanzamt erst nach Ablauf der Sperrfrist aus, für sechs Jahre also 480 € auf einmal. Liegt das Einkommen über der Grenze, entfällt dieser Teil, das übrige Guthaben bleibt gleich.

Arbeitgeberzuschuss bis 40 € im Monat

Vermögenswirksame Leistungen sind kein gesetzlicher Anspruch. Ob und wie viel der Arbeitgeber zahlt, regelt der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag. Üblich sind Beträge zwischen 6,65 € und 40 € im Monat, im öffentlichen Dienst 6,65 €, in der Metall- und Elektroindustrie oft 26,59 €. Teilzeitkräfte erhalten oft einen anteiligen Betrag. Der Arbeitgeber überweist die VL direkt an den Anbieter, Sie teilen ihm dafür Vertragsnummer und Empfänger mit.

  • VL sind Arbeitslohn: Auf die 40 € fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Bei mittlerem Einkommen in Steuerklasse I sinkt das Netto dadurch um rund 15 bis 18 € im Monat.
  • Ohne eigenen VL-Vertrag zahlt der Arbeitgeber nichts, der Zuschuss verfällt für jeden Monat ohne Vertrag.
  • Zahlt der Arbeitgeber weniger als 33,34 €, können Sie aus dem eigenen Lohn aufstocken, bis die 400 € für die volle Fonds-Zulage erreicht sind.
  • Zahlt der Arbeitgeber keine VL, können Sie einen Teil des eigenen Lohns als VL anlegen lassen und trotzdem die Sparzulage erhalten.
  • Ein Wechsel des Arbeitgebers beendet den Vertrag nicht, der neue Arbeitgeber zahlt auf denselben Vertrag weiter.
  • Viele Arbeitgeber erlauben, die VL in eine betriebliche Altersvorsorge umzuleiten. Dann bleibt das Geld bis zur Rente gebunden, ist dafür in der Ansparphase steuer- und meist sozialabgabenfrei.

Arbeitnehmersparzulage: 20 % auf 400 €

AnlageGeförderter Betrag pro JahrZulageHöchstens
Fonds- oder ETF-Sparplan400 €20 %80 €
Bausparvertrag, Wohnungsbau470 €9 %43 €
Beide kombiniert870 €–123 €

Für Beteiligungen wie Aktienfonds und ETFs gibt der Staat 20 % auf höchstens 400 € VL im Jahr. Bei 40 € im Monat sind das 480 € Einzahlung, gefördert werden davon 400 €, die Zulage beträgt 80 €. Für Bausparverträge und die Tilgung eines Baukredits gibt es 9 % auf höchstens 470 €. Beide Förderwege lassen sich kombinieren, wenn insgesamt mindestens 72,50 € im Monat eingezahlt werden. Die Fonds-Zulage entspricht einer Rendite von 20 % auf den geförderten Betrag, vor jeder Kursentwicklung.

Eigene Einzahlungen auf einen Bausparvertrag, die keine VL sind, können zusätzlich die Wohnungsbauprämie erhalten: 10 % auf bis zu 700 € im Jahr, bei Ehepaaren 1.400 €, bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 € bzw. 70.000 €. Derselbe Euro wird nur einmal gefördert.

Einkommensgrenze 40.000 € / 80.000 €

Seit 2024 gibt es die Zulage, wenn das zu versteuernde Einkommen 40.000 € nicht übersteigt, bei Zusammenveranlagung 80.000 €. Die Grenze gilt für beide Förderwege. Gemeint ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Einkommen nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und anderen Abzügen. Bei Alleinstehenden ohne Kinder entspricht ein Bruttogehalt von rund 50.000 € etwa der Grenze. Freibeträge für Kinder werden für diese Prüfung immer abgezogen, auch wenn die Familie Kindergeld bezieht.

  • Maßgeblich ist das Jahr, in dem die VL eingezahlt wurden
  • Ein Jahr über der Grenze kostet nur die Zulage dieses Jahres
  • Der Arbeitgeberzuschuss fließt unabhängig vom Einkommen

Wer die Grenze knapp überschreitet, stellt den Antrag trotzdem. Das Finanzamt prüft die Grenze erst im Steuerbescheid, und Werbungskosten oder Kinderfreibeträge drücken das Einkommen oft darunter.

Fondssparplan oder Bausparvertrag

Für junge Arbeitnehmer ohne Kaufplan ist der Fonds- oder ETF-Sparplan meist die bessere Wahl, weil Zulage und erwartete Rendite höher sind. Der Bausparvertrag lohnt sich, wenn in den nächsten Jahren ein Kauf oder Umbau ansteht und ein Bauspardarlehen mit festem Zins gebraucht wird. Mit 72,50 € im Monat lassen sich beide Zulagen gleichzeitig nutzen. Weitere VL-Anlagen wie Banksparpläne oder Kapitalversicherungen erhalten keine Sparzulage.

VL-Fonds- oder ETF-Sparplan
  • Zulage 20 % auf 400 €, höchstens 80 € im Jahr
  • Rendite abhängig von der Börse, Verluste möglich
  • Sperrfrist sieben Jahre ab dem Jahr der ersten Einzahlung
  • Ausgabeaufschlag je nach Anbieter, bei ETFs oft null
  • Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer und der Vorabpauschale
Bausparvertrag
  • Zulage 9 % auf 470 €, höchstens 43 € im Jahr
  • Fester, niedriger Guthabenzins
  • Abschlussgebühr rund 1 bis 1,6 % der Bausparsumme
  • Sperrfrist sieben Jahre ab Vertragsabschluss
  • Vor Ablauf der Sperrfrist frei, wenn das Geld für Wohneigentum verwendet wird

Sperrfrist: 6 Jahre sparen, 1 Jahr ruhen

Die Sperrfrist eines VL-Wertpapiersparvertrags dauert sieben Jahre und beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die erste VL eingeht. Dadurch zählt das Startjahr voll, auch wenn nur eine Rate gezahlt wurde. Ein Vertrag mit erster Zahlung im November ist deshalb fast ein Jahr früher frei als einer mit Start im Januar. Im Ruhejahr nimmt der alte Vertrag keine VL mehr an. Damit der Arbeitgeberzuschuss nicht verfällt, braucht es spätestens ab dem siebten Jahr einen zweiten Vertrag. Nach Ablauf der Sperrfrist dürfen Sie das Guthaben im Depot lassen, es ist dann wie ein normales Depot frei verfügbar.

  1. November 2026: erste VL-Zahlung, die Sperrfrist beginnt rückwirkend am 1. Januar 2026
  2. 2026 bis 2031: sechs Kalenderjahre Einzahlung
  3. 2032: Ruhejahr ohne Einzahlung, neue VL fließen in einen zweiten Vertrag
  4. 1. Januar 2033: Sperrfrist vorbei, Guthaben und Zulagen frei verfügbar

Ausgabeaufschlag und VL-fähige ETFs

VL-Verträge bieten vor allem Fondsgesellschaften und einige Direktbanken an, die Auswahl ist kleiner als im normalen Depot. Klassische VL-Fonds verlangen oft einen Ausgabeaufschlag von bis zu 5 %, der bei 40 € im Monat 2 € je Rate kostet. Über sieben Jahre schmälert das das Guthaben im Beispiel um gut 180 €. VL-fähige ETFs ohne Ausgabeaufschlag gibt es bei einer Handvoll Anbieter, teilweise gegen eine jährliche Depotgebühr.

  • Prüfen, ob das gewünschte Wertpapier ausdrücklich als VL-fähig gekennzeichnet ist
  • Für die 20-%-Zulage muss der Fonds überwiegend in Aktien anlegen, ein reiner Anleihefonds reicht nicht
  • Jährliche Depotgebühr mit der Ersparnis beim Ausgabeaufschlag vergleichen
  • Rabatte auf den Ausgabeaufschlag bei Fondsvermittlern erfragen
  • Nach Ablauf der Sperrfrist in ein günstigeres Depot übertragen

Arbeitnehmersparzulage in der Steuererklärung beantragen

Die frühere Anlage VL gibt es seit dem Steuerjahr 2017 nicht mehr. Der Anbieter meldet die eingezahlten VL elektronisch an das Finanzamt, Sie beantragen die Zulage nur noch mit einem Kreuz im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre: Die Zulage für 2026 kann bis Ende 2030 beantragt werden. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann sie allein dafür einreichen.

Das Finanzamt setzt die Zulage jedes Jahr im Steuerbescheid fest. Ausgezahlt wird sie gesammelt nach Ablauf der Sperrfrist an den Anbieter, der sie dem Vertrag gutschreibt. Fehlt die elektronische Meldung, fordern Sie beim Anbieter eine Bescheinigung an.

Vorzeitige Auszahlung: wann die Zulage bleibt

Vor Ablauf der Sperrfrist können Sie jederzeit verkaufen. Das eingezahlte Geld und die Erträge gehören Ihnen, es geht nur die Arbeitnehmersparzulage verloren. In einigen Lebenslagen erlaubt § 4 Abs. 4 des Vermögensbildungsgesetzes eine Auszahlung, ohne dass die Zulage entfällt.

  • Tod oder völlige Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder des Ehepartners
  • Heirat, wenn seit Beginn der Sperrfrist mindestens zwei Jahre vergangen sind
  • Arbeitslosigkeit, die mindestens ein Jahr ununterbrochen besteht und bei der Auszahlung noch andauert
  • Aufgabe der Arbeitnehmertätigkeit für eine selbstständige Tätigkeit
  • Auszahlung für Auto, Urlaub oder Umzug: Zulage entfällt
  • Verkauf bei einem Kurseinbruch: Verlust und Zulagenverlust zugleich

Den Grund weisen Sie dem Anbieter mit Unterlagen nach, etwa Heiratsurkunde oder Bescheid der Arbeitsagentur. Ohne Nachweis meldet der Anbieter eine schädliche Verfügung, und das Finanzamt streicht die Zulagen.