ETF verkaufen: Steuern auf den Gewinn berechnen
Beim Verkauf versteuert die Bank den Gewinn der zuerst gekauften Anteile, nicht den Durchschnitt Ihres Depots. Mit Reihenfolge, Abzügen und Freibetrag lässt sich der Nettoerlös vorab auf den Cent bestimmen.
Was beim Verkauf steuerpflichtig ist
Steuerpflichtig ist der Veräußerungsgewinn: Verkaufserlös minus Anschaffungskosten der verkauften Anteile, inklusive Ordergebühren und Handelsplatzentgelte beim Kauf und beim Verkauf. Eine Haltefrist gibt es nicht. Seit 2009 ist der Gewinn auch nach 10 oder 30 Jahren steuerpflichtig, die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr gilt für Wertpapiere nicht mehr.
Die Bank zieht die Steuer bei der Abrechnung sofort ab und überweist sie an das Finanzamt. Auf dem Verrechnungskonto kommt der Nettoerlös an, meist zwei Börsentage nach dem Verkauf. Eine Steuererklärung ist nur nötig, wenn Sie etwas korrigieren oder zurückholen wollen: Verlustverrechnung zwischen Banken, Günstigerprüfung, Altbestand oder Kirchensteuer.
Gewinn nach dem FIFO-Prinzip ermitteln
Nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG gelten bei einem Teilverkauf die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft (first in, first out). Bei einem langjährigen Sparplan sind das die ältesten und meist billigsten Anteile, also die mit dem höchsten Gewinn je Anteil. Das Beispiel zeigt drei Kauftranchen eines Welt-ETF bei einem aktuellen Kurs von 110 €. Verkauft werden 60 Anteile für 6.600 €.
| Kauf | Anteile | Kurs | Anschaffungskosten | Beim Verkauf von 60 Anteilen |
|---|---|---|---|---|
| März 2018 | 50 | 50 € | 2.500 € | 50 verkauft |
| Juni 2021 | 50 | 80 € | 4.000 € | 10 verkauft |
| Mai 2024 | 50 | 100 € | 5.000 € | bleibt im Depot |
Die Anschaffungskosten der verkauften Anteile betragen 2.500 € + 10 × 80 € = 3.300 €, der Gewinn also 3.300 €. Mit dem Durchschnittskurs von 76,67 € wären es nur 2.000 €. FIFO gilt je Depot: Wer neue Sparraten in einem zweiten Depot führt, kann später gezielt die Anteile mit dem niedrigeren Gewinn verkaufen. Bei Sparplänen mit Bruchstücken rechnet die Bank jede Ausführung als eigene Tranche, die Steuerabrechnung listet sie einzeln auf.
Rechenweg von Verkaufserlös bis Steuer
Im Beispiel wurden auf die 60 Anteile in früheren Jahren 120 € Vorabpauschale bereits versteuert, der Sparerpauschbetrag von 1.000 € ist noch frei. Die Pauschalen zieht die Bank automatisch ab, sonst würde derselbe Ertrag doppelt besteuert. Die Teilfreistellung von 30 % gilt für Aktien-ETFs, die laut Anlagebedingungen mindestens 51 % in Aktien investieren, bei Mischfonds sind es 15 %, bei Anleihen-ETFs 0 %. Erst nach Teilfreistellung und Freibetrag greift die Abgeltungsteuer.
Steuer auf den Verkauf
323,36 €Nettoerlös 6.276,64 € von 6.600 €, effektiv 9,8 % des Gewinns
- Verkaufserlös 6.600 € − Anschaffungskosten 3.300 € = 3.300 € Gewinn
- − bereits versteuerte Vorabpauschalen 120 € = 3.180 €
- − Teilfreistellung 30 % (954 €) = 2.226 €
- − Sparerpauschbetrag 1.000 € = 1.226 € steuerpflichtig
- × 25 % Abgeltungsteuer = 306,50 €
- + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer = 16,86 €
- = 323,36 € Steuer
Steuer und Nettoerlös für Ihren Verkauf berechnen
Anschaffungskosten der verkauften Anteile nach FIFO und die bereits versteuerten Vorabpauschalen zeigt die Verkaufsvorschau des Brokers oder die letzte Steuerbescheinigung. Aus dem Gewinnanteil berechnet der Rechner auch, bis zu welchem Erlös der Verkauf steuerfrei bleibt.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Der Solidaritätszuschlag fällt auf Kapitalerträge weiter an, obwohl er für die meisten Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer seit 2021 entfällt. Die Freigrenze des Soli gilt nur in der Veranlagung, deshalb erstattet ihn erst die Günstigerprüfung in der Steuererklärung. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Die Bank senkt darum die Abgeltungsteuer mit der Formel Ertrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz), und die Gesamtbelastung steigt weniger als um volle 8 oder 9 %.
| Fall | Gesamtsatz | Steuer |
|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 26,375 % | 323,36 € |
| Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) | 27,82 % | 341,06 € |
| Kirchensteuer 9 % (übrige Länder) | 27,99 % | 343,22 € |
Die Bank fragt die Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab, sofern Sie keinen Sperrvermerk gesetzt haben. Mit Sperrvermerk setzt das Finanzamt die Kirchensteuer über die Steuererklärung fest.
Verluste mit Gewinnen verrechnen
Verluste aus Verkäufen bucht die Bank in einen Verlustverrechnungstopf und verrechnet sie automatisch mit späteren Gewinnen im selben Depot, auch über den Jahreswechsel hinaus. Verluste und Gewinne desselben Jahres gleicht sie vor dem Freibetrag aus, der Freistellungsauftrag wird also erst für den Saldo verbraucht. Bei ETFs gilt die Teilfreistellung auch für Verluste: Von 1.000 € Verlust mit einem Aktien-ETF landen nur 700 € im Topf.
- Verluste aus ETFs, Fonds, Anleihen und Zertifikaten
- Verrechenbar mit allen Kapitalerträgen, auch mit Dividenden, Zinsen und Aktiengewinnen
- Gezahlte Stückzinsen fließen ebenfalls hinein
- Nur Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien
- Verrechenbar ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen
- ETF-Gewinne gleichen ihn nicht aus
Verkauf über mehrere Jahre verteilen
Der Sparerpauschbetrag gilt je Kalenderjahr und verfällt, wenn er nicht genutzt wird. Ein Verkauf, der auf mehrere Jahre verteilt wird, nutzt ihn mehrfach. Das Beispiel geht von einem Depot mit 30.000 € Wert und 20.000 € Einzahlungen aus: 10.000 € Gewinn, nach Teilfreistellung 7.000 € steuerpflichtig, bei gleichem Gewinnanteil je Tranche. Schon zwei Verkaufstermine im Dezember und im Januar liegen in zwei Steuerjahren.
Wer das Geld für einen festen Termin braucht, etwa für den Hauskauf, plant die Tranchen zwei bis drei Jahre vorher und parkt den Erlös auf Tagesgeld. Der Rest bleibt investiert und kann bis zum letzten Verkauf weiter schwanken.
| Verkauf | Steuerpflichtig je Jahr | Steuer gesamt |
|---|---|---|
| Alles in einem Jahr | 6.000 € | 1.582,50 € |
| Zwei Jahre | 2.500 € | 1.318,75 € |
| Drei Jahre | 1.333,33 € | 1.055,00 € |
Freibetrag jährlich nutzen: verkaufen und sofort zurückkaufen
Wer den Sparerpauschbetrag in einem Jahr nicht braucht, kann Gewinne steuerfrei realisieren und dieselben Anteile direkt wieder kaufen. Die neuen Anteile haben einen höheren Einstandskurs, der spätere steuerpflichtige Gewinn sinkt. Bei einem Aktien-ETF passen 1.428,57 € Gewinn in 1.000 € Freibetrag, weil 30 % teilfreigestellt sind. Liegt der Gewinnanteil des Depots bei einem Drittel, entspricht das einem Verkauf von knapp 4.290 €.
- Das deutsche Steuerrecht kennt für Gewinne keine Sperrfrist beim Rückkauf.
- Ordergebühren und Spread für Verkauf und Kauf sollten deutlich unter der gesparten Steuer liegen, bei 1.000 € Freibetrag rund 264 €.
- Vorher den Freistellungsauftrag prüfen: Zinsen, Dividenden und die Vorabpauschale im Januar belegen ihn ebenfalls.
- FIFO gilt auch hier: Verkauft werden die ältesten Anteile, zurückgekauft wird ans Ende der Reihe.
Umschichten, verschenken, vererben
Ein Tausch in einen günstigeren ETF ist ein Verkauf mit anschließendem Kauf. Der Gewinn wird sofort versteuert. Bei hohen Gewinnen ist es oft günstiger, den alten ETF liegen zu lassen und nur die neue Sparrate umzustellen.
Ein Übertrag auf das eigene Depot bei einer anderen Bank löst keine Steuer aus. Die alte Bank übermittelt Anschaffungsdaten und Vorabpauschalen, die neue führt FIFO und Verlusttöpfe weiter.
Ein unentgeltlicher Übertrag auf eine andere Person ist kein Verkauf, die Bank meldet ihn dem Finanzamt. Der Empfänger übernimmt die Anschaffungskosten. Schenkung- und Erbschaftsteuer gelten gesondert mit eigenen Freibeträgen.
Altbestand vor 2009: 100.000 € Freibetrag
Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, sind bis Ende 2017 steuerfrei gewachsen. Seit der Reform 2018 gelten sie als zum 31. Dezember 2017 verkauft und neu angeschafft, die Wertsteigerung bis dahin bleibt steuerfrei. Gewinne ab 2018 sind steuerpflichtig, für sie gibt es aber einen persönlichen Freibetrag von 100.000 € auf Lebenszeit.
- Kauf vor dem 1. Januar 2009 und seitdem ununterbrochen gehalten
- Anschaffungskosten gelten als Kurs vom 31. Dezember 2017
- Die Bank behält zunächst Abgeltungsteuer ein
- Den Freibetrag beantragen Sie in der Anlage KAP-INV, das Finanzamt erstattet die Steuer
Die Steuerbescheinigung weist die Gewinne aus Altbestand gesondert aus. Ohne diesen Ausweis lässt sich der Freibetrag nur mit eigenen Kaufbelegen nachweisen. Für Anteile aus Sparplänen ab 2009 gilt der Freibetrag nicht, auch wenn derselbe Fonds schon vorher gekauft wurde.
Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Die Abgeltungsteuer von 25 % ist ein Pauschalsatz. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz darunter, etwa bei Rentnern, Studierenden oder in Jahren mit Elternzeit, rechnet das Finanzamt auf Antrag in der Anlage KAP mit dem individuellen Tarif. Es prüft selbst, welche Variante günstiger ist, und erstattet die Differenz samt Solidaritätszuschlag. Wer mit allen Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) bleibt, zahlt dann keine Steuer auf den Verkaufsgewinn.
- Der Antrag umfasst alle Kapitalerträge des Jahres, nicht nur einzelne Verkäufe.
- Ein großer Verkaufsgewinn erhöht das zu versteuernde Einkommen und damit den Grenzsteuersatz.
- Wer dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt, legt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor und spart sich den Umweg.
- Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf Kapitalerträge Beiträge, Familienversicherte müssen die Einkommensgrenze von 565 € im Monat beachten.
Steuerbescheinigung nach dem Verkauf prüfen
Die Jahressteuerbescheinigung kommt meist zwischen Februar und April des Folgejahres. Fehler entstehen vor allem nach einem Depotwechsel: Fehlen der übernehmenden Bank die Anschaffungsdaten, setzt sie nach § 43a Abs. 2 EStG pauschal 30 % des Verkaufserlöses als Gewinn an. Bei 6.600 € Erlös wären das 1.980 €, unabhängig vom echten Gewinn. Korrigieren lässt sich das über die Steuererklärung mit den ursprünglichen Kaufabrechnungen.
- Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne passen zur eigenen FIFO-Rechnung
- Teilfreistellung mit der richtigen Quote für die Fondsart angesetzt
- Frühere Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen
- Freistellungsauftrag in voller Höhe berücksichtigt
- Verlustvortrag und Topfstände übernommen
- Kirchensteuer nur bei bestehender Kirchenmitgliedschaft